Finanzielle Förderung der gemeinnützigen Vereine in Hessen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufgrund derRichtlinie zur Durchführung des Förderprogramms zur„Weiterführung derVereins- und Kulturarbeit“ des Landes Hessen vom 27.04.2020

Von RA Marco Veeck


Gliederung:
1.Zweck
2.Rechtsgrundlage
3.Berechtigte
a) gemeinnütziger Verein
b) vereinigungsangehörige Vereine
c) andere
4.Existenzbedrohlicher Engpass
5.Kein Anspruch
6.Antragstellung
7.Höhe der Förderung
8.Sonstiges
a) Subsidiarität
b) strafrechtliche Relevanz
c) Gültigkeit

1. Zweck

Förderungsberechtigt sind gemeinnützige Vereine, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie existenzbedrohlichen Liquiditätsengpässen ausgesetzt sind. Es handelt sich um eine Billigkeitsleistung.

2. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist § 53 LHO.§ 53 LHO (Landeshaushaltsordnung) lautet: Billigkeitsleistungen Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausga-bemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

3. Berechtigte

a) gemeinnütziger Verein
Förderungsbereichtigt sind gemeinnützige Vereine, die ihren Sitz in Hessen haben.Ein Verein ist „gemeinnützig“ wenn er folgende Vorraussetzungen erfüllt. Der Verein muss eine Tätigkeit ausüben, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Gemeinnützige Zwecke sind etwa die Förderung
•des Sports
•des öffentlichen Gesundheitswesens
•des Brauchtums
•der Kunst und Kultur
•der Umwelt

Die Tätigkeit des Vereins muss der Allgemeinheit zugute kommen. Der Kreis der Mitglieder darf mithin nicht auf eine kleine Gruppe begrenzt werden, auch nicht durch indirekte Maßnahmen, etwa durch zu hohe Mitgliedsbeiträge.Der Verein muss selbstlos handeln Selbstlosigkeit liegt vor, wenn der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – etwa gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – fördert, gemäß § 55 AO. der Der Verein darf ferner seine Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden; dies muss grundsätzlich auch zeitnah geschehen.

b) vereinigungsangehörige Vereine

Welche Vereine sind konkret förderungsberechtigt?

Vereine, die Mitglied in folgenden Vereinigungen sind:
- Landessportbund Hessen e.V.
- Landesarbeitsgemeinschaft der Kulturiniti-ativen und soziokulturellenZentren in Hessen (LAKS Hessen e.V)
- Landesvereini-gung Kulturelle Bildung Hessen (LKB Hessen e.V.)
- Hessische Vereinigung für Tanz- und Trachtenpflege e.V.- Hessischer Literaturrat e.V.
- Landesmusikrat e. V.
- Landesverb. Professionelle Freie Darstellende Künste e. V. - Verband hessischer Amateurtheater e.V.
- Landesverband der Jugendkunstschulen in Hessen e.V.
- Hessischer Museumsverband e.V
- Einrichtungen der Initiative HessenFilm- Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung
- vom Land als Bildungsträger für nachhaltige Entwicklung zertifiziertenEinrichtungen
- Landestierschutzverband Hessen e.V.

c) andere

oder Vereine, die entsprechende Ziele verfolgen undVereine in anderen gesellschaftlichen Bereichen tätigen Vereine und Organisationen, auch wenn diese nicht in einem Dachverband organisiert sind. Anmerkung: Bei Liquiditätsengpass im wirtschaftlicher Geschäfts- oder Zweckbetrieb des gemeinützigen Vereins:Möglichkeit einer Förderung über das „Corona-Virus-So-forthilfsprogramm Hessen 2020“ des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen: Besteht ein Verein sowohl aus einem ideellen Bereich als auch wirtschaftlichen Geschäfts- und Zweckbetrieb und ist in beiden Bereichen im Rahmen der Corona-Virus-Pandemie von einem existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass bedroht, dann kann ein Verein jeweils einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfe nach dieser Richtlinie und dem „Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020“ des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen stellen.

4. Existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass

Wann liegt ein existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass vor?Ein existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass liegt vor, wenn der Antragssteller For-derungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Eigenmittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant ist. Liquide Eigenmittel sind u.a. Ansparungen, Rücklagen und Mitgliedsbeiträge. Zu den aus den Eigenmitteln zu deckenden Forderungen zählen, soweit sie nicht dem Zweckbetrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, u.a. Mitgliederverwaltung und -betreuung (z.B.: Lizenzen für Vereinssoftware) Verbandsabgaben Mieten, Betriebskosten (Wasser, Strom, weitere Nebenkosten) Instandhaltungen, soweit die Aufträge vor dem 11. März 2020 erteilt wurden.Ferner: Kosten für bereits in Auftrag gegebene und durch die Pandemie abgesagte Projekte (Storno- und Reisekosten, Ausfallhonorare, Werbung, Sachkosten o.ä.

5. Kein Anspruch

Keinen Anspruch haben:

Vereine und Verbände, deren existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass bereits durch die Inanspruchnahme von Zuwendungen von Bund, Land oder Kommunen abgewendet werden kann.Außerdem haben Vereine keinen Anspruch bei existenzbedrohlichen Liquiditätsengpässe gewährt, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind.

6. Antragstellung

Wo ist der Antrag zu stellen? Die Billigkeitsleistung ist beim jeweils fachlich zuständigen Ministerium mit dem auf derInternetseite zur Verfügung gestellten Formular zu beantragen. Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt sich nach dem Satzungszweck des Vereins.Der Antrag ist vom Vorstand des Vereins nach § 26 BGB bzw. von der Geschäftsführung der Einrichtung zu unterzeichnen und digital über das Postfach des jeweils zuständigen Ministeriums einzureichen.Eine gesonderte postalische Zusendung ist nicht notwendig, kann aber in Ausnahmefällen an das zuständige Ministerium erfolgen. Der Antrag ist bei dem zuständigen Ministerium zu stellen. Zur Vermeidung von Mehrfachanträgen ist die Angabe der Steuernummer des Vereins verpflichtend. Der Liquiditätsengpass des Vereins bzw. der Einrichtung ist durch den Antragsteller mittelsgeeigneter Angaben auf dem Antragsformular darzulegen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach.

7. Höhe der Förderung

In Abhängigkeit von den Gesamtausgaben und der finanziellen Belastung des Vereins
bzw. Verbands werden Billigkeitsleistungen in Höhe von bis zu 10.000 € pro Antragsteller gewährt. Anmerkung:In besonders begründeten Einzelfällen kann eine erneute finanzielle Billigkeitsleistung nach § 53 LHO beantragt werden,um einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass des Vereins bzw. des Verbands abzuwenden, wobei der Gesamtbetrag von 10.000 € pro Antragsteller nicht überschritten werden darf. Der jeweils zuständige Landesverband wird zusätzlich über die Höhe der Zahlung informiert. Der Nachweis der Verwendung der Billigkeitsleistung erfolgt anhand einer rechtsverbindlich unterzeichneten Empfangs- und Verwendungsbestätigung, die zusammen mit dem Antragsformular abzurufen ist. Die Verwendung der Mittel zur Behebung des existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses ist hier zu bestätigen.

8. Sonstiges:

a) Subsidiarität:
Billigkeitsleistungen werden nur gewährt, wenn für den Liquiditätsengpass keine anderen Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen in Anspruch genommen werden, welche die gleichen Engpässe wie diese Regelung ausgleichen, und keine anderen Ansprüche auf Ausgleichzahlungen bestehen.

b) Strafrechtliche Relevanz:
Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weiterge-währung oder das Belassen der Billigkeitsleistung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB.

c) Zeitraum der Gültigkeit:
Die Förderung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

RA Marco Veeck